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Statuten
Societed da tregants
Engiadina
Statuten
Personen-
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Die Societed da tregants Engiadina, gegründet im Jahre 2004, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverband (BSV) und dem Schweizer Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).
II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
Art. 2 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Art. 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorerfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art. 4 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beizum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Art. 5 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Veund der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 6 Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussgegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angadieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 7 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Art. 8 Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.
Art. 9 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Antrags-
Art. 10 Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
a) Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;
b) Schützen, die während mindestens 15 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen-
c) Veteranen und Senior-
Sie haben die selben Rechte wie die Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:
Vereinsversammlung
Art. 12 Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im zweiten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
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Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 13 Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Art. 14 Von jeder am Verein beteiligten Gemeinde muss mindestens ein Mitglied im Vorstand sein.
Art. 15 Die Revisoren, Jungschützenleiter und Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes, der Revisoren und weitere Aufgaben
Art. 16 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident(Vizepräsident)Schützenmeisterund Munitionschef
Der Aktuar hat zusätzlich die Funktion des Vizepräsidenten.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
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Art. 17 Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er verfasst den Schiessbericht. Mit dem Kassier oder dem Aktuar führt er rechtsverbindliche Unterschrift.Aktuar ist der Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt ihn in seinen Funktionen. Er ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Ebenso ist er für die Einladungen zu Versammlungen zuständig.Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er ist für die Sicherheit im Schiessstand verantwortlich und unterstützt den Präsidenten bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.Dem 1. Schützenmeister sind die Schützenmeister, der Jungschützenleiter und die Warner direkt unterstellt.Material-
Art. 18 Die Schützenmeister und der Jungschützenleiter unterstehen dem 1.ützenmeister. Im Normalfall nehmen sie an den Vorstandssitzungen nicht teil.Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-
Art. 19 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 20 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 21 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Vereinsschriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Finanzielles
Art. 22 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 23 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 24 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
Art. 25 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.Eine die Höhe des Mitgliederbeitrages übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 26 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den orts-
Art. 27 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Bevon mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beerfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.
Art. 28 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder.
Das Vereinseigentum ist dem Kantonalschützenverein zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum des Kantonalützenvereins über.
Art. 29 Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angeworden. Sie treten nach Genehmigung durch den Kantonalützenverband und des Amtes für Militär und Zivilschutz GR in Kraft.